Angemessenheit der Angaben beurteilen

Aufsichtserwartungen Europäische Zentralbank (EZB)

Aufsichtserwartung

Die Institute müssen ferner über Verfahren verfügen, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt.

Adressat: Institute

Verweise: Artikel 431 Absatz 3 CRR

Quelldokument

Diese Angaben wurden automatisiert per KI aus den genannten Quelldokumenten extrahiert und können Fehler enthalten.