Angemessenheit der Angaben beurteilen
Aufsichtserwartung
Die Institute müssen ferner über Verfahren verfügen, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt.
Adressat: Institute
Verweise: Artikel 431 Absatz 3 CRR
Quelldokument
Diese Angaben wurden automatisiert per KI aus den genannten Quelldokumenten extrahiert und können Fehler enthalten.