Ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen
Aufsichtserwartung
Gemäß Artikel 91 CRD müssen Mitglieder des Leitungsorgans ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen.
Adressat: Mitglieder des Leitungsorgans
Verweise: Artikel 91 CRD
Quelldokument
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