Governance-Regelungen risikoadäquat gestalten
Aufsichtserwartung
Gemäß Artikel 74 Absatz 2 CRD müssen die in Artikel 74 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen sein und dürfen keinen Aspekt außer Acht lassen. Außerdem muss den technischen Kriterien der Artikel 76-95 der CRD Rechnung getragen werden.
Adressat: Kreditinstitute
Fundstelle: Artikel 74 Absatz 2 CRD
Verweise: CRD
Quelldokument
Diese Angaben wurden automatisiert per KI aus den genannten Quelldokumenten extrahiert und können Fehler enthalten.