Interne Kapitalrisiken kontinuierlich bewerten

Aufsichtserwartungen Europäische Zentralbank (EZB)

Aufsichtserwartung

Gemäß Artikel 73 CRD müssen Institute über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

Adressat: Institute

Fundstelle: Artikel 73 CRD

Verweise: CRD

Quelldokument

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