Marktrisiken ermitteln messen und steuern
Aufsichtserwartung
Gemäß Artikel 83 Absatz 1 CRD müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass Grundsätze und Verfahren vorhanden sind, um alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern.
Adressat: zuständige Behörden
Verweise: Artikel 83 Absatz 1 CRD
Quelldokument
Diese Angaben wurden automatisiert per KI aus den genannten Quelldokumenten extrahiert und können Fehler enthalten.