Operationelle Risiken bewerten und steuern

Aufsichtserwartungen Europäische Zentralbank (EZB)

Aufsichtserwartung

Gemäß Artikel 85 CRD müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Institute ihr operationelles Risiko mithilfe von Grundsätzen und Verfahren bewerten sowie steuern und über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.

Adressat: zuständige Behörden

Verweise: Artikel 85 CRD

Quelldokument

Diese Angaben wurden automatisiert per KI aus den genannten Quelldokumenten extrahiert und können Fehler enthalten.