Operationelle Risiken bewerten und steuern
Aufsichtserwartung
Gemäß Artikel 85 CRD müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Institute ihr operationelles Risiko mithilfe von Grundsätzen und Verfahren bewerten sowie steuern und über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
Adressat: zuständige Behörden
Verweise: Artikel 85 CRD
Quelldokument
Diese Angaben wurden automatisiert per KI aus den genannten Quelldokumenten extrahiert und können Fehler enthalten.