Solide Governance-Regelungen vorhalten
Aufsichtserwartung
Gemäß Artikel 74 Absatz 1 CRD müssen Institute über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.
Adressat: Institute
Fundstelle: Artikel 74 Absatz 1 CRD
Verweise: CRD
Quelldokument
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