Boden (Taxonomie-VO)

Begriffsbestimmungen (EU-Recht) Europäische Union

Begriffsbestimmung

Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO), Artikel 2 Nummer 11

die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet und die aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen besteht;

Amtlicher Wortlaut, Quelle: EUR-Lex (Amtsblatt der Europäischen Union)

Quelldokument

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