Finanzmarktteilnehmer (Taxonomie-VO)
Begriffsbestimmung
Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO), Artikel 2 Nummer 2
einen Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2088; darunter fällt auch der Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die genannte Verordnung gemäß ihres Artikels 16 auf diesen Hersteller anzuwenden;
Amtlicher Wortlaut, Quelle: EUR-Lex (Amtsblatt der Europäischen Union)
Quelldokument
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