Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)
Zusammenfassung
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erlassen. Sie trägt das Datum 13. Juni 2024 und wurde am 5. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; sie ist als Text von Bedeutung für den EWR gekennzeichnet. Die Richtlinie verpflichtet bestimmte Unternehmen, negative Auswirkungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, ihrer Tochterunternehmen sowie ihrer direkten und indirekten Geschäftspartner auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln, zu vermeiden, zu mindern und zu beheben. Die Sorgfaltspflichten umfassen sechs Schritte: Integration in Unternehmenspolitik und Managementsysteme, Ermittlung und Bewertung von Auswirkungen, Prävention oder Minimierung, Wirksamkeitskontrolle, Kommunikation sowie Abhilfemaßnahmen. Erfasst werden unter anderem Menschenrechte, Arbeits- und Sozialrechte, biologische Vielfalt, gefährliche Stoffe, Abfälle, Entwaldung, Gewässer und Meeresverschmutzung entlang wesentlicher Teile der Aktivitätskette. Die Richtlinie sieht grundsätzlich Mittelverpflichtungen vor, ermöglicht die Erfüllung bestimmter Pflichten auf Gruppenebene und lässt eine mögliche zivilrechtliche Haftung sowie den Zugang zu Rechtsmitteln unberührt. Sie ändert die Richtlinie (EU) 2019/1937 und die Verordnung (EU) 2023/2859.