Commission Implementing Regulation (EU) 2022/2453 amending the ITS on prudential disclosures on ESG risks (Pillar 3)
Zusammenfassung
Die Europäische Kommission erlässt diese unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Durchführungsverordnung zur Änderung der ITS nach der CRR. Die Verordnung (EU) 2022/2453 wurde am 30. November 2022 angenommen und am 19. Dezember 2022 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2021/637 um einheitliche Offenlegungsformate und Anweisungen für ESG-Risiken nach Artikel 449a CRR. Betroffene Institute müssen qualitative Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken sowie quantitative Angaben zu klimabezogenen Übergangs- und physischen Risiken veröffentlichen. Die Anforderungen umfassen zehn Templates, unter anderem zu Emissionen, Energieeffizienz von Immobilienbesicherungen, physischen Risiken, Taxonomie-Alignment, Green Asset Ratio (GAR), BTAR und weiteren Klimaschutzmaßnahmen. Die Offenlegungen berücksichtigen die EU-Taxonomieverordnung und erfassen sowohl die finanziellen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf Institute als auch die durch deren Aktivitäten ausgelösten Auswirkungen. Für große Institute mit börsennotierten Wertpapieren gilt die ESG-Offenlegung seit dem 28. Juni 2022, wobei der erste jährliche Stichtag der 31. Dezember 2022 und danach grundsätzlich halbjährliche Stichtage am 30. Juni und 31. Dezember sind.