Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2178 on the content and presentation of information to be disclosed under Article 8 of the EU Taxonomy Regulation
Zusammenfassung
Die Verordnung ist eine delegierte EU-Verordnung der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Taxonomie-Offenlegung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852. Sie wurde am 6. Juli 2021 erlassen, am 10. Dezember 2021 im Amtsblatt veröffentlicht und ist verbindlich sowie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Sie legt Inhalt, Darstellung und Berechnungsmethoden für Offenlegungen von nichtfinanziellen Unternehmen und Finanzunternehmen fest, die den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen. Nichtfinanzielle Unternehmen müssen den Anteil taxonomiekonformer Aktivitäten an Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben offenlegen und dabei die sechs Umweltziele sowie Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten berücksichtigen. Für Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden spezifische Leistungsindikatoren und tabellarische Meldevorlagen vorgeschrieben, darunter insbesondere die Green Asset Ratio für Kreditinstitute. Die Finanzunternehmen müssen zusätzlich qualitative Angaben zu Datenquellen, Abdeckung, Einschränkungen, Geschäftsstrategie und der Entwicklung taxonomiekonformer Aktivitäten machen. Im Jahr 2022 galten für nichtfinanzielle Unternehmen zunächst vereinfachte Angaben zur Taxonomie-Eignung, während die vollständigen Kennzahlen ab 1. Januar 2023 und für Finanzunternehmen ab 1. Januar 2024 anzuwenden waren. Die Kennzahlen für bestimmte Handelsbuchpositionen sowie Gebühren- und Provisionserträge von Kreditinstituten gelten ab 1. Januar 2026; eine Überprüfung der Verordnung war bis zum 30. Juni 2024 vorgesehen.