Kreditwesengesetz (KWG) - organisatorische Pflichten (§§ 25a-25d)
Zusammenfassung
Der Auszug enthält Regelungen des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG) zu organisatorischen Pflichten von Instituten, ohne einen Herausgeber oder eine Gesetzesfassung mit Datum zu nennen. § 25a verlangt eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit angemessenem Risikomanagement, Strategien zur nachhaltigen Entwicklung, Risikotragfähigkeitsverfahren, internen Kontrollen, Notfallmanagement und transparenten Vergütungssystemen. Die Pflichten umfassen außerdem eine vollständige Dokumentation, eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung bestimmter Aufzeichnungen, Hinweisgebersysteme sowie Anforderungen an Instituts- und Finanzholding-Gruppen. Für Vergütungen gilt grundsätzlich eine Obergrenze der variablen Vergütung von 100 Prozent der fixen Vergütung, die unter bestimmten Voraussetzungen auf höchstens 200 Prozent erhöht werden kann. § 25b regelt Auslagerungen und verlangt ein Auslagerungsregister, angemessene Risikovorkehrungen, schriftliche Vereinbarungen sowie den Erhalt der Verantwortlichkeit und Prüfungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. § 25c verpflichtet Geschäftsleiter zu fachlicher Eignung, Zuverlässigkeit, ausreichender verfügbarer Zeit, geeigneten Kenntnissen und einer ordnungsgemäßen Überwachung von Strategien, Risiken, Rechnungslegung und Offenlegung. Der nur teilweise wiedergegebene § 25c behandelt ferner vierteljährliche Risikoberichte, Stresstests, interne Revision sowie Risiko-, Prüfungs-, Nominierungs- und Vergütungskontrollausschüsse und enthält keine ausdrücklich beschriebenen Änderungen oder neuen Entscheidungen.