Nachhaltigkeitsrisiken in Richtlinien berücksichtigen
Aufsichtserwartung
Nachhaltigkeitsrisiken sollten als Faktoren der unter Abschnitt 2.7 Übersetzung in bekannte Risikoarten benannten Risikoarten in den schriftlichen Richtlinien zum Risikomanagement berücksichtigt werden. Insbesondere sollten Prozesse zur Früherkennung solcher Risiken etabliert werden, soweit erforderlich unter Würdigung der o.g. Charakteristika von Nachhaltigkeitsrisiken (siehe Abschnitt 2.6 Charakteristika der Nachhaltigkeitsrisiken).
Adressat: beaufsichtigte Unternehmen
Fundstelle: Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, 6.1.3
Quelldokument
- Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Stand 13.01.2020)
Diese Angaben wurden automatisiert per KI aus den genannten Quelldokumenten extrahiert und können Fehler enthalten.