HGB § 289d Nutzung von Rahmenwerken

Rechtsnormen Deutschland (Deutsche Bundesbank)

Rechtsnorm

Handelsgesetzbuch (HGB), § 289d · Drittes Buch - Handelsbücher / Zweiter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften / Erster Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht / Sechster Titel - Lagebericht

Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.

Amtlicher Wortlaut, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)

Quelldokument

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