Handelsgesetzbuch (HGB) - Nachhaltigkeitsberichterstattung (§§ 289b-289e, 315b-315c)
Zusammenfassung
Der Auszug aus dem deutschen Handelsgesetzbuch regelt die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Kapitalgesellschaften und Konzernen. Eine Ausgabe, ein Änderungsstand oder ein Inkrafttretensdatum ist im Text nicht angegeben. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten müssen ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern. Die Erklärung muss das Geschäftsmodell sowie Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung behandeln. Gefordert sind unter anderem Konzepte und Due-Diligence-Prozesse, deren Ergebnisse, wesentliche Risiken, nichtfinanzielle Leistungsindikatoren und gegebenenfalls Verweise auf Beträge im Jahresabschluss. Für Konzernmutterunternehmen gelten entsprechende Pflichten, wenn die einzubeziehenden Unternehmen insgesamt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und keine größenabhängige Befreiung greift. Befreiungen sind insbesondere bei Einbeziehung in einen übergeordneten Konzernbericht oder bei einem gesonderten öffentlich zugänglichen Bericht möglich, der spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag veröffentlicht und mindestens zehn Jahre zugänglich gehalten wird. Nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke dürfen genutzt werden; nachteilige Angaben zu künftigen Entwicklungen oder laufenden Verhandlungen können unter engen Voraussetzungen entfallen. Der Text nennt keine neuen Änderungen oder geänderten Fristen.
Im Glossar verarbeitet
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Rechtsnormen (6)
- HGB § 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen strukturierte Quelle (XLSX/XSD)
- HGB § 289c Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung strukturierte Quelle (XLSX/XSD)
- HGB § 289d Nutzung von Rahmenwerken strukturierte Quelle (XLSX/XSD)
- HGB § 289e Weglassen nachteiliger Angaben strukturierte Quelle (XLSX/XSD)
- HGB § 315b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen strukturierte Quelle (XLSX/XSD)
- HGB § 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung strukturierte Quelle (XLSX/XSD)