LkSG § 12 Einreichung des Berichts

Rechtsnormen Deutschland (Deutsche Bundesbank)

Rechtsnorm

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG), § 12 · Abschnitt 4 - Behördliche Kontrolle und Durchsetzung / Unterabschnitt 1 - Berichtsprüfung

(1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.

(2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.

Amtlicher Wortlaut, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)

Quelldokument

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.