Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

04.10.2026

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Zusammenfassung

Der vorliegende Auszug ist der deutsche Gesetzestext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG); eine herausgebende Stelle wird im Auszug nicht ausdrücklich genannt. Die Anlage verweist auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I 2021, Seite 2968, während ein konkreter Ausfertigungs- oder Änderungsstand nicht angegeben ist. Das Gesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden. Erfasst werden unter anderem Kinder- und Zwangsarbeit, Arbeitsschutz, Vereinigungsfreiheit, Diskriminierung, angemessene Entlohnung, Landrechte, Umweltverschmutzung, Quecksilber, persistente organische Schadstoffe und gefährliche Abfälle. Zu den Pflichten gehören ein Risikomanagement, Zuständigkeiten, regelmäßige Risikoanalysen, eine Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation und öffentliche Berichterstattung. Das Gesetz gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 inländischen Arbeitnehmern und ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern; Leiharbeitnehmer mit einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten und bestimmte Konzernbeschäftigte werden berücksichtigt. Verstöße können unter anderem mit Zwangsgeld bis zu 50.000 Euro, Bußgeldern bis zu 800.000 Euro beziehungsweise bei großen Unternehmen bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes sowie einem befristeten Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sanktioniert werden.

Im Glossar verarbeitet

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