LkSG § 23 Zwangsgeld

Rechtsnormen Deutschland (Deutsche Bundesbank)

Rechtsnorm

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG), § 23 · Abschnitt 6 - Zwangsgeld und Bußgeld

Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungszwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.

Amtlicher Wortlaut, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)

Quelldokument

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