LkSG § 20 Handreichungen

Rechtsnormen Deutschland (Deutsche Bundesbank)

Rechtsnorm

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG), § 20 · Abschnitt 4 - Behördliche Kontrolle und Durchsetzung / Unterabschnitt 3 - Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht

Die zuständige Behörde veröffentlicht branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fachlich betroffenen Behörden ab. Die Informationen, Hilfestellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Veröffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes, insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.

Amtlicher Wortlaut, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)

Quelldokument

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