LkSG § 18 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Rechtsnormen Deutschland (Deutsche Bundesbank)

Rechtsnorm

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG), § 18 · Abschnitt 4 - Behördliche Kontrolle und Durchsetzung / Unterabschnitt 2 - Risikobasierte Kontrolle

Die Unternehmen haben die Maßnahmen der zuständigen Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

Amtlicher Wortlaut, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)

Quelldokument

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