Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (SFDR)

Begriffsbestimmungen (EU-Recht) Europäische Union

Begriffsbestimmung

Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), Artikel 2 Nummer 7

Auch: EbAV

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen ist, mit Ausnahme einer Einrichtung, für die ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung von Artikel 5 der genannten Richtlinie entschieden hat, oder eine Einrichtung, die Altersversorgungssysteme betreibt, denen insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind;

Amtlicher Wortlaut, Quelle: EUR-Lex (Amtsblatt der Europäischen Union)

Quelldokument

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.