Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)

06.12.2019

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Zusammenfassung

Die Verordnung (EU) 2019/2088 ist ein EU-Gesetzgebungsakt des Europäischen Parlaments und des Rates zum nachhaltigkeitsbezogenen Anlegerschutz im Finanzdienstleistungssektor. Sie wurde am 27. November 2019 verabschiedet und am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt veröffentlicht; sie ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich. Sie verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen, laufenden und internetbasierten Offenlegungen über Nachhaltigkeitsrisiken, nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie ökologische oder soziale Merkmale und nachhaltige Investitionsziele. Betroffen sind unter anderem Fondsverwalter, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute mit Portfolioverwaltung, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Versicherungsvermittler und Anbieter von Altersvorsorgeprodukten. Die Regelungen erfassen außerdem die Definition nachhaltiger Investitionen, das Vermeiden erheblicher Beeinträchtigungen, Verfahren zur Berücksichtigung wichtigster nachteiliger Auswirkungen und jährliche Berichte über Nachhaltigkeitswirkungen. Marketingmitteilungen dürfen den nach der Verordnung veröffentlichten Informationen nicht widersprechen, und die zuständigen nationalen Behörden überwachen die Einhaltung. Versicherungsvermittler und Wertpapierfirmen mit weniger als drei Beschäftigten sind grundsätzlich ausgenommen, wobei Mitgliedstaaten diese Ausnahme aufheben können. Die Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, gilt grundsätzlich ab dem 10. März 2021 und sieht für einzelne Vorschriften frühere Anwendungstermine am 29. Dezember 2019 beziehungsweise 1. Januar 2022 vor.

Im Glossar verarbeitet

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Begriffsbestimmungen (EU-Recht) (24)