Finanzprodukt (SFDR)
Begriffsbestimmung
Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), Artikel 2 Nummer 12
i) ein Portfolio, das gemäß Nummer 6 des vorliegenden Artikels verwaltet wird;
ii) einen alternativen Investmentfonds (AIF);
iii) ein IBIP;
iv) ein Altersvorsorgeprodukt;
iv) ein Altersversorgungssystem;
v) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder
vi) ein PEPP;
Amtlicher Wortlaut, Quelle: EUR-Lex (Amtsblatt der Europäischen Union)
Quelldokument
Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.