Nachhaltigkeitsfaktoren (SFDR)
Begriffsbestimmung
Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), Artikel 2 Nummer 24
Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Amtlicher Wortlaut, Quelle: EUR-Lex (Amtsblatt der Europäischen Union)
Quelldokument
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