Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (SFDR)
Begriffsbestimmung
Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), Artikel 2 Nummer 15
Auch: OGAW
einen Organismus, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;
Amtlicher Wortlaut, Quelle: EUR-Lex (Amtsblatt der Europäischen Union)
Quelldokument
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